Unsere Satzung

SATZUNG

1: Name, Wesen, Sitz

1.1: Der Stadtverband für Leibesübungen e.V. Wetter (Ruhr) -nachstehend SfL genannt- ist eine Gemeinschaft der Sportvereine in der Stadt Wetter (Ruhr).

1.2: Er ist am 4. Dezember 1978 gegründet worden.

1.3: Der Sitz ist Wetter (Ruhr).

1.4: Der SfL ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetter (Ruhr) unter der Nr. VR 138 eingetragen.

2: Grundsätze, Zweck, Aufgaben

2.1: Der SfL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2: Der SfL ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3: Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.

2.4: Seine Mitglieder haben nicht teil an seinem Vermögen und keine Person wird durch Vergütungen begünstigt, die dem Zweck fremd und unangemessen sind.

2.5: Der SfL ist parteipolitisch neutral und vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

2.6: Die Aufgaben des SfL erstrecken sich auf alle Belange des Sports in der Gesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der immer gewichtiger werdenden Freizeit.

2.7: Zweck des SfL ist es, dafür einzutreten, dass allen in der Stadt Wetter (Ruhr) wohnenden Mitbürgern die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Leibesübungen zu betreiben; den Sport in jeder Hinsicht zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren; den Sport in übergreifenden verbandlichen und fachlichen Angelegenheiten - insbesondere der Stadt Wetter (Ruhr) und der Öffentlichkeit gegenüber zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitgliedsvereine zu regeln.

3: Rechtsgrundlagen

3.1: Rechtsgrundlagen des SfL sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.

3.2: Satzungsänderungen werden in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen.

3.3: Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung oder vom Hauptausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

3.4: Die Jugendordnung bedarf lediglich der Bestätigung.

3.5: Die Satzung und die Ordnungen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen werden vom SfL vollinhaltlich anerkannt und sind Richtschnur seines Handelns.

4: Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss

4.1: Sportvereine in der Stadt Wetter, deren übergeordnete Mitgliedsorganisationen ordentliches / außerordentliches Mitglied im LSB NRW sind, können Mitglied im SfL werden.

4.2: Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.

4.3: Über die endgültige Aufnahme in den SfL entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung bzw. die Hauptausschusssitzung.

4.4: Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss einer Mitgliederorganisation aus dem LSB NRW oder des Vereins aus einer Mitgliederorganisation sowie durch Auflösung des Vereins.

4.5: Der Austritt eines Mitgliedsvereins aus dem SfL kann jeweils zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.

4.6: Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins ist nur durch die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegeben Stimmen möglich.

5: Organe

5.1: Die Organe des SfL sind:

- die Mitgliederversammlung;

- der Hauptausschuss;

- der Vorstand.

6: Mitgliederversammlung

6.1: Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SfL

6.2: Sie bestimmt die Richtlinien; wählt den Vorstand und die Kassenprüfer; nimmt Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen; erteilt Entlastung; beschließt über Satzungsänderungen sowie vorliegende Anträge; genehmigt im Jahr ihres ordentlichen Zusammentretens den Haushaltsplan.

6.3: Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Sport in der Stadt Wetter (Ruhr) verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

6.4: Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen, die jeweils von dem/der 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin einberufen werden.

6.5: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle 2 Jahre jeweils in den Jahren mit ungrader Endziffer bis zum 31.05. zusammen.

6.6: Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes oder eines Beschlusses des Hauptausschusses oder eines Antrags von 1/3 der Mitglieder.

6.7: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner binnen 2 Monaten einzuberufen, wenn durch Ausscheiden der BGB-Vertreter im Vorstand (Punkt 8.2.1 und 8.2.2) eine Ersatzwahl erforderlich ist.

6.8: Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht sein, damit er/sie Gelegenheit hat, diese vor der Tagung den Mitgliedern bekannt zu geben.

6.9: Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Hauptausschuss, der Vorstand und die Sportjugend.

6.10: Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

6.11: Die Mitgliederversammlung entscheidet, durch offene Stimmabgabe mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes.

6.12: Mittels Stimmzettel ist abzustimmen, wenn bei der Wahl von Mitgliedern des Vorstandes (Punkt 8.2.1 bis 8.2.8) mehr als ein Kandidat/eine Kandidatin zur Abstimmung steht.

6.13: Abwesende Kandidaten können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

6.14: Die ordentlichen Mitglieder haben je zwei Stimmen; Vereine über 200 Mitglieder haben für je weitere angefangene 200 Mitglieder eine Stimme mehr; die außerordentlichen Mitglieder haben je zwei Stimmen; die Sportjugend hat 10 Stimmen.

6.15: Maßgebend für die Stimmenzahl ist die Meldung an die Sporthilfe e.V. im Landessportbund NRW.

6.16: Stimmübertragung ist nicht möglich.

6.17: Die Mitgliederversammlungen des SfL sind öffentlich.

6.18: Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse wörtlich zu protokollieren sind.

6.19: Die Niederschrift wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und Geschäftsführer(in) unterzeichnet und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

7: Hauptausschuss

7.1: Der Hauptausschuss besteht aus den Vorsitzenden (oder deren Vertreter) der Mitgliedsvereine, dem Vorstand sowie 3 Vertretern der Sportjugend.

7.2: Ihm obliegen folgende Aufgaben: 

Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, so-weit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes in den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet; Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan; Ersatzwahl von Mitgliedern des Vorstandes, soweit diese nicht Punkt 6.7 der Satzung unterliegen; Wahrnehmung der Rechtspflege innerhalb des SfL durch Bildung eines Ausschusses im Bedarfsfall.

7.3: Der Hauptausschuss sollte zweimal im Jahr einberufen werden.

7.4: Hierzu wird mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin durch den/die 1. Vorsitzende(n) schriftlich eingeladen.

7.5: Ordnungsgemäß einberufene Hauptausschusssitzungen sind unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

7.6: Die Hauptausschusssitzung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

7.7: Die Hauptausschusssitzungen sind öffentlich.

7.8: Niederschrift und deren Bekanntgabe erfolgt wie unter Punkt 6.18 und 6.19 dargestellt.

8: Der Vorstand

8.1: Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SfL im Rahmen und im Sinne der Satzung und Beschlüsse der Mitgliedsversammlung und des Hauptausschusses.

8.2: Er besteht aus folgenden Personen:

8.2.1: 1. Vorsitzende(r),

8.2.2: zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

8.2.3: Schatzmeister(in),

8.2.4: Geschäftsführer(in),

8.2.5: Sportwart(in),

8.2.6: Sachbearbeiter(in) für Presse und Öffentlichkeitsarbeit,

8.2.7: Sachbearbeiter(in) für die Fragen des Frauensports,

8.2.8: Sachbearbeiter(in) für Angelegenheiten des Sportabzeichens

8.2.9: und dem/der delegierten Vorsitzenden der Sportjugend im SfL.

8.3: Der Vorstand kann zur Erledigung von Sonderaufgaben und zu seiner Unterstützung verdiente Personen (wie unter Punkt 6.3 dargestellt) sowie weitere sach- und fachkundige Mit-arbeiter in sein Gremium berufen und mit Stimmrecht im Vorstand ausstatten.

8.4: Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

8.5: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

8.6: Wiederwahl ist zulässig.

8.7: Die Amtszeit endet mit der Wahl der Nachfolger im Amt.

8.8: Der/die Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes, des Hauptausschusses und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

8.9: Im Verhinderungsfalle wird er/sie von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

8.10: Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst; bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

9: Sportjugend

9.1: Die Sportjugend im SfL verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des SfL selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

9.2: Alles Nähere regelt die Jugendordnung im SfL.

10: Wirtschaftsführung

10.1: Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

10.2: Für jedes Geschäftsjahr sind eine Jahresrechnung und ein Haushaltsplan aufzustellen, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung bzw. dem Hauptausschuss zur Genehmigung vor-zulegen sind.

10.3: Für die Erfüllung der Aufgaben und die Abdeckung der Verwaltungskosten werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge erhoben, die jeweils bis zum 30.06. eines Jahres zu zahlen sind.

10.4: Grundlage für die Beiträge sind die Mitgliederzusammenstellungen, die nach dem Muster der LSB-Bestandserhebung jährlich bis zum 28.02. beim Vorstand eingereicht werden müssen.

10.5: Die Mitgliederversammlung wählt als Rechnungsprüfer(innen) 2 Personen und 2 Stellvertreter(innen) für eine Amtszeit von 2 Jahren.

10.6: Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

10.7: Wiederwahl ist zulässig.

11: Auflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

11.1: Die Auflösung des SfL kann nur in einer besonders dazu anberaumten Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die schriftliche Einladung vier Wochen vor dem Versammlungstermin ergehen muss.

11.2: Diese Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.

11.3: Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

11.4: Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren / Liquidatorinnen, die die Geschäfte des SfL abwickeln und die Löschung beim Amtsgericht Wetter (Ruhr) ver-anlassen.

Um die Satzung des SfL-Wetter herunter zu laden, klicken Sie bitte auf den folgenden Link:

- Download der Satzung

 

info@sfl-wetter.de
www.sfl-wetter.de